Satzung

der Kreisjägerschaft Oberhausen e.V. im Landesjagdverband Nordhein-Westfalen e.V.
- Stand: 21.09.2022 -

Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kreisjägerschaft Oberhausen e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“.
Er wird im folgenden „KJS“ und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. „LJV“ genannt.

(2) Der Sitz der KJS ist Oberhausen.

(3) Der Verein ist unter dem Namen Kreisjägerschaft Oberhausen e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 41032 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

(1) Die KJS verfolgt, in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV, ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der KJS ist nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten

  1. die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz­gesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO),
  2. die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO),
  3. die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO),
  4. die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf den unter den Ziffern 1. und 2. genannten Gebieten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
  2. durch die Förderung des Biotopschutzes und durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
  3. durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,
  4. durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, der waidgerechten Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens (insbesondere Neubau und Ertüchtigung von Schießanlagen einschließlich der notwendigen Beratung hierzu) und des jagdlichen Brauchtums sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und
  5. durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten,
  6. durch die Zusammenarbeit mit anderen Jagdverbänden und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung,
  7. durch die Förderung von gemeinnützigen Körperschaften, die ganz oder teilweise mit den Zwecken des LJV übereinstimmen; die gemeinnützigen Körperschaften können sich auch geeigneter Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen,
  8. durch die Beratung seiner Mitglieder in jagdlichen Fragen und
  9. durch die Wahrung der Interessen gegenüber der Landesregierung und anderen staatlichen Organen und Institutionen sowie der Öffentlichkeit.

(3) Die KJS verfolgt diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken oder im Rahmen der §§ 57 Abs. 1 Satz 2 und 58 Nr. 1 und 2 AO auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch

  1. die Durchführung empirischer Erhebungen (Wildtierinformationssystem) und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln, oder im Rahmen des § 58 Nr. AO 1977,
  2. die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),
  3. die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,
  4. die Förderung zweckdienlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,
  5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der waidgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
    die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes,
  7. das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele und Interessen der Jägerschaft Nordrhein-Westfalen, des Vereins und seiner Mitglieder einschließlich des Einwirkens auf Gesetzgebung und Verwaltung.

(4) Die KJS ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen. Soweit dieser Aufwendungsersatz pauschaliert geleistet wird, soll die Zahlung dem tatsächlichen Aufwand angemessen sein und wird vom erweiterten Vorstand festgelegt. Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands des Vereins können gezahlt werden, soweit nachweislich der Tätigkeitsumfang des Vorstandsmitglieds deutlich das normale Maß einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit überschreitet. Über die Höhe dieser Tätigkeitsvergütung beschließt der erweiterte Vorstand ohne den Vorstand.

(5) Darüber hinaus kann die KJS einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Artikel 3
Gliederung der KJS

(1) Die KJS umfasst die kreisfreie Stadt Oberhausen.

(2) Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der erweiterte Vorstand der KJS, ob und ggf. in welcher Anzahl und in welcher Größe Hegeringe eingerichtet werden.

Artikel 4
Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.

  1. (1) In die KJS können als Mitglieder aufgenommen werden:
    Personen, die zum Erwerb eines Jagdscheins gem. § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
  2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Landesjagdverbandes gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind sowie
  3. korporative Vereinigungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen der KJS und des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den LJV als auch für die KJS und den Hegering begründet.
(3) Über Anträge zu (1) 1. und 2. entscheidet der Vorstand der KJS. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Berufung beim LJV-Präsidium zulässig.

(4) Über Anträge zu (1) 3. sowie über Berufungen gem. (3) entscheidet das Präsidium des LJV abschließend.

(5) Für besondere Verdienste können der LJV oder die KJS die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar jeweils bezogen auf ihren Bereich.

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 verpflichtet:
    die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.
  2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
  3. die gemeinnützigen Ziele und Belange der KJS zu fördern, allen Schaden von ihr abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der KJS und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
  4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
  5. die Beiträge rechtzeitig, spätestens aber bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, an die KJS zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von den Hegeringen selbst bestimmt und eingezogen werden. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften besteht die Beitragspflicht zum LJV nur bei der KJS des Hauptwohnsitzes.
  6. Die Beiträge für den LJV unterteilen sich in den allgemeinen Mitgliedsbeitrag des LJV sowie den Jagdbeitrag. Der Jagdbeitrag darf nur für die unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden. Dies schließt die folgenden ideellen und zweckbetrieblichen Tätigkeiten mit ein:
    a) die Verbandszeitschrift Rheinisch-Westfälischer Jäger (RWJ),
    b) Weiterbildungsmaßnahmen des LJV im Rahmen der LJV-Lehrstätte Rheinberg einschließlich angegliedertem Lehr- und Versuchsrevier,
    c) Jagdgebrauchshundwesen einschließlich anerkannter Schweißhund­station­en,
    d) Neubau von Schießanlagen, die dem jagdlichen Schießen dienen,
    e) Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießanlagen, die dem jagdlichen Schießen dienen,
    f) Beratungsleistungen zur Erfüllung der vorstehenden lit. d) und e),
    g) Durchführung des Wildtierinformationssystems der Länder Deutschlands in Nordrhein-Westfalen durch den LJV.
    Der Jagdbeitrag ist auch für die Finanzierung seiner Verwaltung zu verwenden. Mindestens 65 % des Jagdbeitrages sind für die Zwecke nach lit. d) und e) zu verwenden. Über das Verfahren zur Gewährung von Mitteln aus dem Jagdbeitrag und den Abschluss von Verträgen zum Erhalt von Mitteln aus dem Jagdbeitrag entscheidet das Präsidium des LJV. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, der Jagdbeitrag spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres an die Kreisjägerschaft oder Kreisgruppe zu entrichten. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag und der Jagdbeitrag können gemeinsam entrichtet werden.

(2) Beitragsfrei bzgl. des allgemeinen Beitrags sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Beitragsfrei bzgl. des allgemeinen Beitrags sind darüber hinaus Ehrenmitglieder des LJV sowie Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig mindestens 50 Jahre Mitglied im LJV sind.

(3) Beitragsermäßigung von 50 % bzgl. des allgemeinen Beitrags erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Für korporative Mitglieder, in geeigneten Fällen auch für andere Gruppen von Mitgliedern, sowie in begründeten Einzelfällen setzt das LJV-Präsidium die Beiträge den allgemeinen Beitrag fest.

(4) Beitragsfrei bzgl. des Jagdbeitrags sind auf Antrag diejenigen Mitglieder, die keine Jägerprüfung abgelegt haben und deswegen zum Erwerb eines Jagdscheines nicht berechtigt sind. Diese fehlende Berechtigung und die Zusicherung der unverzüglichen Mitteilung für den Fall der späteren Ablegung der Jägerprüfung ist durch Versicherung nachzuweisen.

Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
  3. durch Ausschluss,
    a) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen
    gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
    b) ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung (LJV-Satzung zweiter Teil)
    ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des
    Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.
    Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt durch den Vorstand der KJS. Dem gem. 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.
    Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.
    Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 7
Verbandsabzeichen

  1. Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJV sind auch Verbandsabzeichen der KJS.
  2. Die KJS kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden.

Artikel 8
Hegering

(1) Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.

(2) Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes. In den Bereichen der kreisfreien Städte können durch den erweiterten KJS-Vorstand andere Regelungen getroffen werden.

(3) Organe des Hegerings sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

(4) Der Vorstand des Hegerings besteht aus

  1. dem Hegeringleiter
  2. dem stellvertretenden Hegeringleiter
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

(5) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und der KJS sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.
  2. Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.
  5. Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

(6) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

  1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
  2. Aufgaben der Hegeringversammlung sind
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes
    b) Genehmigung des Jahresabschlusses
    c) Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den 
 Haushaltsplan
d) d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

(7) Satzungen von Hegeringen, die sich als rechtsfähige Vereine eintragen lassen wollen, bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 9
Die KJS

(1) Organe der KJS sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)

(2) Der Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

(3) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich die KJS gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der erweiterte Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Hegeringleitern
  3. den Obleuten und weiteren Beisitzern, deren Zahl von der Versammlung der KJS festgesetzt wird.

(5) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Er unterrichtet die Hegeringe und Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
  2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine KJS-Versammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder im LJV-Mitteilungsblatt.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche KJS-Versammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. der Hegeringe gefordert wird.
  4. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung nach Anhörung der interessierten Gruppen Obleute für
    – Öffentlichkeitsarbeit
    – Lernort Natur
    – Jägerinnen
    – Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
    – das Jagdgebrauchshundwesen
    – das jagdliche Brauchtum
    – das jagdliche Schießwesen
    im Bedarfsfall für den Jagdschutz.
    Darüber hinaus können weitere Beisitzer berufen werden.
  5. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Die Obleute übernehmen die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ihres Sachgebietes.

(6) Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)
In der KJS-Versammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt; dieses kann, wenn die KJS-Versammlung das beschlossen hat, mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder vertreten.

(7) Aufgaben der KJS-Versammlung sind

  1. Beschlussfassung über Anträge an die KJS
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. Festsetzung des Beitrages und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  8. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung der KJS

(8) Die Satzung der KJS bedarf vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV.

Artikel 9
Die KJS

(1) Organe der KJS sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)

(2) Der Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

(3) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich die KJS gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der erweiterte Vorstand der KJS besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Hegeringleitern
  3. den Obleuten und weiteren Beisitzern, deren Zahl von der Versammlung der KJS festgesetzt wird.

(5) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Er unterrichtet die Hegeringe und Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
  2. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine KJS-Versammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder im LJV-Mitteilungsblatt.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche KJS-Versammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. der Hegeringe gefordert wird.
  4. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung nach Anhörung der interessierten Gruppen Obleute für
    – Öffentlichkeitsarbeit
    – Lernort Natur
    – Jägerinnen
    – Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
    – das Jagdgebrauchshundwesen
    – das jagdliche Brauchtum
    – das jagdliche Schießwesen
    im Bedarfsfall für den Jagdschutz.
    Darüber hinaus können weitere Beisitzer berufen werden.
  5. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Die Obleute übernehmen die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ihres Sachgebietes.

(6) Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)
In der KJS-Versammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt; dieses kann, wenn die KJS-Versammlung das beschlossen hat, mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder vertreten.

(7) Aufgaben der KJS-Versammlung sind

  1. Beschlussfassung über Anträge an die KJS
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. Festsetzung des Beitrages und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  8. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung der KJS

(8) Die Satzung der KJS bedarf vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV.

Artikel 10
Versammlungsniederschriften

Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung. Die Niederschriften der Hauptversammlung der KJS sind binnen vier Wochen im Mitteilungsblatt des LJV unter der Rubrik „Mitteilungen aus den Kreisjägerschaften“ zu veröffentlichen oder können beim Schriftführer von den KJS-Mitgliedern eingesehen werden.

Artikel 11
Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
Außerhalb von Versammlungen können Gremien Beschlüsse in Textform oder schriftlich fassen, der Vorsitzende kann in Einzelfällen die ausschließlich schriftliche Abstimmung anordnen.

(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden und der vertretenen Mitglieder gefordert wird. Bei der geheimen Wahl ist statt Abgabe von Stimmzetteln Abstimmung in elektronischer Form zulässig, wenn die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt sind, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.

(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.

(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.

(7) In Organe der KJS können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch die KJS.

Artikel 12
Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Sie bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 13
Verfügungen

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel oder Jagdbeitragsmittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung der KJS kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden (Art. 12). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Artikel 15
Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung NRW die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 16
Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Artikel 17
Datenaustausch

Der Landesjagdverband, die Kreisjägerschaften, die Hegeringe sowie sonstige Berechtigte sind berechtigt, Daten untereinander anzufordern und zu verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben oder aufgrund sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist. Sonstige berechtigte Interessen sind insbesondere
a. Organisation und Durchführung von Wettbewerben,
b. Organisation und Durchführung von sonstigen Veranstaltungen rund um die Jagd,
c. Berichterstattung über Veranstaltungen, wie etwa Wettbewerbe und
d. Beratungsleistungen nach entsprechender Beauftragung.

Artikel 18
Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der KJS.

Artikel 19

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung der KJS am 20. Oktober 2021 mit der Änderung von Art. 11 Nr. 7 in der Mitgliederversammlung der KJS am 21. September 2022 in Oberhausen.

Artikel 20

Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.